Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Rückforderung

(1) Das Land kann die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurückfordern,

1. wenn der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 7 ZuInvG zurückfordert

oder

2. bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangener Bescheide.

(2) Fordert das Land Fördermittel zurück, so richtet sich die Höhe der Verzinsung für den gesamten Erstattungsbetrag nach § 7 Absatz 1 ZuInvG.

(3) Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der in § 11 genannten Unterlagen gegenüber dem jeweiligen Empfänger geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen oder der Bund seinen Rückforderungsanspruch geltend macht. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache oder nach Geltendmachung des Anspruchs durch den Bund.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, ber. S. 328, in Kraft getreten am 8. April 2009; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.