Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

 

§ 10
Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

Die Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Hochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 9 Abs. 2 der Abschluss eines Studiums an einer Hochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegen­stand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

(7) Ist die Laufbahnbefähigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in Nordrhein-Westfalen erworben worden, so ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, von der Einstellungsbehörde nach den Vorschriften des Laufbahnrechts festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Für den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, im Übrigen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013, Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

§ 77 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; § 77 Absatz 9 verkündet in Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 3

§ 49 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 4

§ 104 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 5

§§ 119 und 120 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 6

§§ 1, 32, 73, 84, 93, 113, 131 und 138 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 7

§ 65a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 8

Inhaltsübersicht geändert und § 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 9

§§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 10

§ 121 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014:

Fn 11

§ 118 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 12

§ 6 geändert, § 65 zuletzt geändert sowie § 15a und 110a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.