Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
13 / 25 |
§ 13
Erfolgsplan
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er soll mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung gegliedert werden. Abweichungen in der Gliederung sind zulässig, wenn damit seine Aussagefähigkeit mindestens gleichwertig ist und die Vergleichbarkeit seiner Ansätze mit den entsprechenden Ergebnissen der Gewinn- und Verlustrechnung aus Vorjahren erhalten bleibt.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen. Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die – etwa als Verlustausgleichszahlungen oder Betriebskostenzuschüsse – aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Krankenhausausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
GV. NRW. S. 434, in Kraft getreten am 1. Oktober 2009; geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012; Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 2. April 2021. |
|
SGV. NRW. 2023 |
|
SGV. NRW. 2128 |
|
§ 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012. |
|
§§ 18a und 18b eingefügt durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012; §§ 18a und 18b geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 2. April 2021. |
|
§ 23 geändert durch Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 297), in Kraft getreten am 30. August 2012. |
|
§§ 14, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 2. April 2021. |
|
§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 347), in Kraft getreten am 2. April 2021. |