Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Mehrere Amtshandlungen

(1) Die Gebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird; sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.

(2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Gebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Kostenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.

Fußnoten:

Fn 1

(GV. NRW. 2009 S. 481), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2008; geändert durch Satzung v. 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 1. April 2012; Satzung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 271), in Kraft getreten am 1 Oktober 2018.
Obsolet.