Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 1
Übertragung von Befugnissen

Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:

1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 1 BauO NRW,

2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BauPG sowie die Aufgaben nach § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 7 BauPG,

3. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Absatz 2 BauPG,

4. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 3 BauO NRW in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtline und

5. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 625, in Kraft getreten mit Wirkung vom 3. Dezember 2004.

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 11. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.