Historische SGV. NRW.
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§ 1
Übertragung von Befugnissen
Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 1 BauO NRW,
2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BauPG sowie die Aufgaben nach § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 7 BauPG,
3. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Absatz 2 BauPG,
4. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 3 BauO NRW in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtline und
5. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.
GV. NRW. S. 625, in Kraft getreten mit Wirkung vom 3. Dezember 2004. Aufgehoben durch Verordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 11. November 2014. |
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SGV. NRW. 2005. |