Historische SGV. NRW.
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§ 1
Übertragung von Befugnissen
Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Befugnisse übertragen:
1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 1 BauO NRW,
2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BauPG sowie die Aufgaben nach § 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 7 BauPG,
3. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und deren Überprüfung nach § 11 Absatz 2 BauPG,
4. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 28 Absatz 3 BauO NRW in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Bauproduktenrichtline und
5. den Widerruf, die Rücknahme und die nachträgliche Änderung bereits erteilter Anerkennungen.
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GV. NRW. S. 625, in Kraft getreten mit Wirkung vom 3. Dezember 2004. Aufgehoben durch Verordnung vom 4. November 2014 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 11. November 2014. |
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SGV. NRW. 2005. |
