Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15 (Fn 9)
Einkommensermittlung

(1) Als Jahreseinkommen im Sinne des § 14 ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Hierzu ist in der Regel vom letzten Einkommensteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid oder von der letzten Einkommensteuererklärung auszugehen. Entsprechen die Einkommensverhältnisse nach Satz 1 im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur vorübergehend nicht mehr den tatsächlichen oder innerhalb von zwölf Monaten zu erwartenden Einkommensverhältnissen, so sind die aktuellen Einkommensverhältnisse in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Hierzu ist vom Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung auszugehen. Veränderungen innerhalb dieses Zeitraums, die im Antragsmonat voraussichtlich weitere elf Monate andauern werden, sind auf ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen. Eine in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung mit Sicherheit zu erwartende Veränderung des Jahreseinkommens ist durch Hochrechnung der Einkommensveränderung auf ein fiktives Jahreseinkommen zu erfassen. Einkommensveränderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden kann, bleiben außer Betracht. Einmaliges Einkommen, das in einem nach Satz 1 oder 3 und 4 maßgebenden Zeitraum zufließt, ist nicht anzurechnen, wenn es einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist.

(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach Absatz 1 und § 14 ermittelten Betrag steuerpflichtiger Einkünfte oder von im Ausland besteuerten Einkünften im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 5 ein pauschaler Abzug in Höhe von 12 Prozent für die Leistung von Steuern vom Einkommen vorgenommen. Für die Leistung von Beiträgen zur Krankenversicherung beträgt der pauschale Abzug von dem nach Absatz 1 und § 14 ermittelten Betrag 12 Prozent, für die Leistung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung 12 Prozent. Dies gilt auch, wenn stattdessen Leistungen an ähnliche Einrichtungen mit entsprechender Zweckbestimmung geleistet werden. Wurde der Pauschalabzug noch nicht in Anspruch genommen, so gilt Entsprechendes, wenn die Beiträge zu Gunsten einer zum Haushalt rechnenden Person geleistet werden, die selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen kann.

Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Beiträgen wird nicht gewährt, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine andere Sicherung besteht, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden.

(3) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind folgende Beträge anrechnungsfrei:

1. 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1;

2. 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;

3. 1 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von unter 80;

4. 2 100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;

5. 4 500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;

6. 5 830 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;

7. 4 000 Euro bei Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen;

8. bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist;

9. bis zu 8 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner;

10. bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.

(4) Höhere Unterhaltsleistungen als die in Absatz 3 Nummern 8 bis 10 aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.

Teil 4
Wohnraumnutzung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 772, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014; Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 6, § 19, § 23, § 40 und § 43 geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012.

Fn 3

Inhaltsverzeichnis, § 20, § 28 und § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 4

§ 1, § 14 und § 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 5

Teil 8 mit den §§ 40, 41, 42 und 43 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 6

§ 36 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 7

§ 22 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 8

§ 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 9

§ 3, §7, § 15, § 17, § 19, § 21, § 25, § 26, § 27 und § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.