Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 18 (Fn 8)
Wohnberechtigungsschein

(1) Der Wohnberechtigungsschein wird der wohnungssuchenden Person auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres schriftlich oder elektronisch erteilt. Der elektronische Antrag kann durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular erfolgen, das über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird. Im Falle einer Antwort an die Antragstellerin oder den Antragsteller soll die zuständige Stelle den von dieser oder diesem gewählten Kommunikationsweg auch für die Antwort nutzen. Durch die Wahl des elektronischen Kommunikationsweges eröffnet die Antragstellerin oder der Antragsteller den Zugang hierfür.

(2) Wohnberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebens-beziehungen zu begründen. Nach dem Ergebnis der Einkommensprüfung nach den §§ 14 und 15 muss die maßgebende Einkommensgrenze eingehalten werden. Wird der Antrag aus Gründen, die die wohnungssuchende Person nicht zu vertreten hat, erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so sind abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 2 die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung zu Grunde zu legen. Der Wohnberechtigungsschein ist zu versagen, wenn die Erteilung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

(3) Im Wohnberechtigungsschein ist die für die wohnberechtigte Person angemessene Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder der Wohnfläche anzugeben. Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Haushaltsmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse der wohnberechtigten Person und ihrer Haushaltsangehörigen sowie ein nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender zusätzlicher Raumbedarf zu berücksichtigen. Der Wohnberechtigungsschein ist auch zulässig, wenn im Einzelfall die Wohnfläche die angemessene Wohnungsgröße nur geringfügig überschreitet. Gehört die wohnungssuchende oder eine haushaltsangehörige Person einem bestimmten von der Förderung begünstigten Personenkreis an, so ist die Angabe der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis in den Wohnberechtigungsschein aufzunehmen.

(4) Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Dasselbe gilt, wenn die wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,

1. dessen Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist,

2. dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder

3. dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 772, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014; Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 6, § 19, § 23, § 40 und § 43 geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012.

Fn 3

Inhaltsverzeichnis, § 20, § 28 und § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 4

§ 1, § 14 und § 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 5

Teil 8 mit den §§ 40, 41, 42 und 43 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 6

§ 36 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 7

§ 22 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 8

§ 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 9

§ 3, §7, § 15, § 17, § 19, § 21, § 25, § 26, § 27 und § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.