Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

40 / 45

§ 40 (Fn 5)
aufgehoben

(1) Im freifinanzierten Wohnungsbau wirken die Gemeinden auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen sowie Nebengebäuden und Außenanlagen des Wohnraums hin und treffen die dazu erforderlichen Maßnahmen. Die Vorschriften des Teils 8 gelten nicht für die vom Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohngebäude, Wohnungen und Wohnräume. Die Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Abschnitt als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Instandhaltungspflicht nach § 21 Absatz 1 gilt entsprechend für Verfügungsberechtigte im freifinanzierten Wohnungsbau.

(3) Sind an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären, so kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 2 anordnen, dass der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt; § 41 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung kann sich insbesondere aus der fortwährenden Vernachlässigung notwendiger Instandhaltungsarbeiten ergeben. Der Gebrauch zu Wohnzwecken ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn

1. Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegenüber Witterungseinflüssen oder gegen Feuchtigkeit bieten,

2. Feuerstätten, Heizungsanlagen oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen,

3. Treppen, Aufzugs-, Haustür-/Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen oder

4. Wasseranschlüsse, Toiletten, Bäder oder Balkone nicht ordnungsgemäß benutzt werden können.

Der Gebrauch von Außenanlagen ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn Zugänge zu Wohngebäuden sich nicht ordnungsgemäß benutzen oder Innenhöfe und Kinderspielflächen sich nicht ordnungsgemäß nutzen lassen.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen darf. In der Satzung können weitere Bestimmungen über finanzielle Auflagen der Genehmigung oder die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands getroffen werden, um den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Auf Erlass der Satzung besteht kein Rechtsanspruch, die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 772, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014; Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 2

§ 6, § 19, § 23, § 40 und § 43 geändert durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten am 27. Januar 2012.

Fn 3

Inhaltsverzeichnis, § 20, § 28 und § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 4

§ 1, § 14 und § 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 5

Teil 8 mit den §§ 40, 41, 42 und 43 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 30. April 2014.

Fn 6

§ 36 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 7

§ 22 zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 554), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018.

Fn 8

§ 2, § 5, § 9, § 10, §12, § 18, § 24, § 29, § 32 und § 34 geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.

Fn 9

§ 3, §7, § 15, § 17, § 19, § 21, § 25, § 26, § 27 und § 37 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.