Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
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§ 10
Personalangelegenheiten
(1) Die Mitglieder des Klinikvorstandes sowie deren Vertreterinnen und Vertreter (§ 9 dieser Satzung) werden aufgrund eines Beschlusses des Gesundheitsausschusses von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(2) Für die Einstellung, Bestellung und Entlassung sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Abteilungsärztinnen und Abteilungsärzten, Abteilungsverantwortlichen, Leiterinnen und Leitern der Betriebsbereiche sowie besonderer Aufgabenbereiche (Entgeltgruppe E 13 oder höher nach dem TVöD) ist der Klinikvorstand zuständig.
(3) Für die Einstellung, Kündigung und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der Beschäftigten in den Kliniken mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ist das jeweilige Vorstandmitglied für seinen Verantwortungsbereich (Geschäftsbereich) zuständig und unterschriftsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder haben hierbei die Grundsätze der wirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten.
(4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung NRW in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
(5) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten in den Kliniken die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist der Klinikvorstand vorher anzuhören.
GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009. |
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