Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 12
Gliederung

(1) Die LVR-Klinik bildet einen Betriebsbereich Krankenhaus, der seinerseits in ärztlich verantwortlich geleitete Abteilungen gegliedert ist.

(2) Für jede Abteilung ist mindestens eine Abteilungsärztin oder ein Abteilungsarzt im Sinne des § 31 Absatz 2 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW zu bestellen.

(3) Abteilungen gleicher Fachrichtungen oder Schwerpunkte können mit Zustimmung der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland übergreifend koordiniert werden.

(4) Darüber hinaus können wirtschaftlich und fachlich eigenständige Betriebsbereiche für medizinische Rehabilitation, Eingliederungshilfe und Pflege gebildet werden.

(5) Der Vorstand vereinbart mit den ärztlichen Abteilungsleitungen unter verbindlicher Beteiligung der pflegerischen Abteilungsleitungen regelmäßig (jährlich) Abteilungsziele einschließlich der Abteilungsbudgets und prüft die Ergebnisse im Rahmen seines Controllings. Die Weisungsunabhängigkeit der Abteilungsärzte in medizinischen Fragen bleibt hiervon unberührt und ist zu beachten. Die ärztlichen Abteilungsleitungen sind dem Klinikvorstand für die Erreichung der Abteilungsziele und für die Einhaltung der Budgetvorgaben verantwortlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.