Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

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§ 15
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Krankenhausangelegenheiten, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und dem Klinikvorstand vorbehalten oder dem Gesundheits-, den Krankenhausausschüssen bzw. anderen politischen Fachausschüssen zur Entscheidung übertragen sind.

(2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatung in den Krankenhausausschüssen und dem Finanzausschuss.

(3) Er entscheidet über:

1. Gründung oder Übernahme von Einrichtungen oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Einrichtungen,

2. die Auflösung der LVR-Kliniken oder wesentlicher Teile unter Berücksichtigung der Empfehlung des Fachausschusses,

3. An- und Verkauf von Gründstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

4. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gesundheitsausschuss oder dem Krankenhausausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Gesundheitsausschuss oder dem Krankenhausausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer,

5. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h.D. oder einer höheren Besoldung,

6. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht die Krankenhausausschüsse zuständig sind oder eine andere Zuständigkeit nach dem Maßregelvollzugsgesetz NRW besteht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.