Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10 (Fn 4)
Hilfsmittel

(1) Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf die Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst zudem die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln.

Für ein erforderliches Hilfsmittel, für das ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen.

Pflegehilfsmittel im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind keine Hilfsmittel nach dieser Verordnung.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Für die Beschaffung und Instandsetzung von Sehhilfen gilt die Festbetragsregelung nach § 36 SGB V. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Satz 1 und 2 besteht nur bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien oder in anderen medizinisch zwingend erforderlichen Fällen, die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bestimmt sind.

Kosten für Reservebrillen werden nicht übernommen, es sei denn, das Mitführen einer Ersatzbrille ist für die Ausübung des Dienstes nach anderen Vorschriften verpflichtend.

(3) Für die Versorgung mit Kontaktlinsen wird auf § 33 Absatz 3 SGB V verwiesen.

(4) Die Beschaffung, Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung ärztlich verordneter Hilfsmittel bedarf der vorherigen Anerkennung und Kostenübernahmeerklärung durch den Dienstvorgesetzten. Bei der ärztlichen Verordnung von Hilfsmitteln aus dem Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist eine vorherige Anerkennung erst ab einem Betrag über 500 Euro netto je Hilfsmittel erforderlich. Ist eine erforderliche vorherige Anerkennung ohne Verschulden des Heilfürsorgeberechtigten unterblieben, wird Heilfürsorge dennoch gewährt.

(5) Bei orthopädischem Schuhwerk für Selbsteinkleider wird der Mehrbetrag gegenüber dem Preis für handelsübliches Schuhwerk ersetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 812, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Artikel 8 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

Inhaltsübersicht geändert und § 15 neu gefasst durch Artikel 8 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 4

§ 1, § 2 Absatz 1, § 3, § 4 Absatz 1 (neu gefasst) und Absätze 2, 3 und 4, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 (neu gefasst), § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 4 und § 12 geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.

Fn 5

§ 9 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.

Fn 6

§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) ersetzt durch Absätze 2 bis 4 und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019.