Historische SGV. NRW.
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§ 4
Förderempfänger
(1) Förderempfänger im Hinblick auf die unter § 2 aufgeführten Maßnahmen und Projekte sind in der Regel juristische Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.
(2) Im Falle von § 2 Absatz1 1 Buchstabe f können auch natürliche Personen Förderempfänger sein.
GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
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