Historische SGV. NRW.
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§ 6
Bewilligung
Zuschüsse werden durch Bescheid der LfM bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.
GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
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