Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10 (Fn 2)
Genehmigung

(1) Der Fischfang mit Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgeübt werden. Sofern der Fischfang über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, einigen sich die unteren Fischereibehörden über die Zuständigkeit. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet hierüber die obere Fischereibehörde.

Die Genehmigung darf nur für folgende Zwecke erteilt werden:

1. Wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen der Erfassung und Bewertung von Fischbeständen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, oder

2. Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.

Die Genehmigung nach Nummer 1 darf nur im Benehmen mit den Fischereiberechtigten und die Genehmigung nach Nummer 2 darf nur mit Zustimmung der Fischereiberechtigten erteilt werden.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 11 und einer Bescheinigung nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 benötigen die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Landesamt) und der oberen Fischereibehörde für den Fischfang mit Elektrizität keine Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Die Beteiligung der Fischereiberechtigten nach Absatz 1 Satz 5 sowie amtliche Maßnahmen zur Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 26. März 2010; geändert durch VO vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011; Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 26. November 2014; Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 31. Dezember 2017; Artikel 39 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1, § 10, § 24 sowie Anlage 5 geändert durch VO vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011.

Fn 3

§ 1a eingefügt und § 2, § 3, § 12 und § 23 geändert durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 26. November 2014.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 26. November 2014.

Fn 5

§ 4, § 13 und § 25 zuletzt geändert sowie Anlage 7 angefügt durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 31. Dezember 2017.

Fn 6

§ 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.