Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 23 (Fn
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Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 7 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 und § 1a Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,
2. entgegen § 2 Fische der dort benannten Arten während der befristeten Schonzeit dem Wasser entnimmt,
3. entgegen § 3 untermaßige Fische oder Krebse der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,
4. lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten
a) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder
b) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden muss und am Fanggewässer eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist, nicht unverzüglich tötet oder vergräbt oder, sofern am Fanggewässer eine andere Beseitigung vorgeschrieben ist, nicht für ihre Beseitigung nach diesen anderweitigen Vorschriften Sorge trägt,
5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten verwertet,
6. entgegen § 5 Absatz 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische oder Fischköder feilbietet oder abgibt,
7. entgegen § 6 Köderfische verwendet,
8. entgegen § 8 Satz 1 kleinere lichte Lattenweiten als 20 mm verwendet,
9. entgegen § 8 Satz 1 kleinere Maschenweiten als 25 mm verwendet,
10. entgegen § 8 Satz 1 im hinteren Sackteil bei Aalhamen oder Ankerkuilen ohne Ausnahmegenehmigung kleinere Maschenweiten als 25 mm verwendet,
11. bei der Ausübung der Schokkerfischerei entgegen § 9 das Schlussnetz der Ankerkuile in unzulässiger Stellung im Wasser hält,
12. den Fischfang mit Elektrizität
a) entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde oder
b) ohne im Besitz eines Bedienungsscheines nach § 11 zu sein (§ 10 Absatz 2 Satz 2) oder
c) abweichend von der erteilten Genehmigung
ausübt,
13. entgegen § 12 zum Fischfang mit Elektrizität andere als die zugelassenen Geräte, Anlagen oder Stromarten verwendet oder die Geräte oder Anlagen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Abstände überprüfen lässt,
14. entgegen § 14 Absatz 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 14 Absatz 2 Arten mit ganzjähriger Schonzeit, die aus Gebieten außerhalb von Nordrhein-Westfalen stammen, ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 14 Absatz 3 künstlich genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit Parasiten befallene Fische aussetzt,
15. entgegen § 18 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten in Gewässer einlässt,
16. entgegen § 19 Absatz 1 den Fang von Aalen zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt,
17. entgegen § 19 Absatz 2 Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nicht anzeigt,
18. entgegen § 20 Absatz 1 und 2 keine schriftlichen Aufzeichnungen über den Aalfang anfertigt und übermittelt,
19. entgegen § 20 Absatz 3 und 4 Aus- und Eingangsbücher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
20. entgegen § 20 Absatz 5 die nach § 19 Absatz 1 erteilte Registriernummer nicht auf allen Handels- und Transportbelegen ausweist,
21. entgegen § 21 den Fang von Aalen als Hegeverpflichteter nicht ausreichend oder nicht fristgerecht dokumentiert,
22. entgegen § 22 Absatz 1 für die Fischereierlaubnisscheine nicht die Vordrucke der dafür vorgesehenen Muster verwendet (siehe Anlage 5), entgegen § 22 Absatz 2 über die ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder Listen, die nicht dem dafür vorgesehenen Muster entsprechen, führt (siehe Anlage 6) oder entgegen § 22 Absatz 3 bei Erlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen nicht mindestens den Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt.
GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 26. März 2010; geändert durch VO vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011; Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 26. November 2014; Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 31. Dezember 2017; Artikel 39 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 1, § 10, § 24 sowie Anlage 5 geändert durch VO vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011. |
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§ 1a eingefügt und § 2, § 3, § 12 und § 23 geändert durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 26. November 2014. |
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§ 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 2014 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 26. November 2014. |
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§ 4, § 13 und § 25 zuletzt geändert sowie Anlage 7 angefügt durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 31. Dezember 2017. |
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§ 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |