Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

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§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Präsentation der praxisbezogenen Projektarbeit und das Fachgespräch werden unter Leitung des/der Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei der schriftlichen Aufsichtsarbeit regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass der/die Prüfungsteilnehmende selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Der praxisbezogenen Projektarbeit muss der/die Prüfungsteilnehmende auf einem gesonderten Blatt die mit seiner/ihrer Unterschrift versehene Versicherung beifügen, dass er/sie die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm/ihr angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.