Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmende, die eine Täuschungshandlung begehen, kann der/die Aufsichtsführende die weitere Teilnahme an der Fortbildungsprüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der/die Aufsichtsführende den Prüfungsteilnehmenden von der weiteren Teilnahme an der Fortbildungsprüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des/der Prüfungsteilnehmenden. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der schriftlichen Aufsichtsarbeit anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

(3) Absatz 2 gilt für Täuschungshandlungen bei der Anfertigung der praxisbezogenen Projektarbeit entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.