Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 20
Bewertung

(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit ist von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit einer nach Absatz 4 festgelegten Note zu bewerten.

(2) Die Leistungen der praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation und des Fachgesprächs sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

(3) Das Endergebnis beschließt der Prüfungsausschuss nach vorheriger Beratung in einer ganzen Note. Die Noten der praxisbezogenen Projektarbeit mit Präsentation und des Fachgesprächs sollen dabei im Verhältnis 2 : 1 gewichtet werden. Dezimalstellen ab 0,50 sind aufzurunden und unter 0,50 abzurunden.

(4) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= Note 1 = sehr gut; 100 – 92 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht
= unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.