Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

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§ 3
Gebühren

(1) Im Verfahren der Anerkennung wird

1. für die Abnahme der Prüfung eine Gebühr in Höhe von 175,00 €

2. für die Wiederholungsprüfung (§ 24 Prüfungsordnung) eine weitere Gebühr in Höhe von 175,00 € und

3. für die Entscheidung über einen Widerspruch bei teilweiser Stattgabe eine Gebühr in Höhe von 5,00 € und bei Zurückweisung eine Gebühr von 15 € erhoben.

(2) Wurde der/die Prüfungsteilnehmer/in gemäß § 10 Prüfungsverordnung von der Prüfung befreit, entsteht für die Ausfertigung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 3 Prüfungsordnung) eine Gebühr in Höhe von 50,00 €.

(3) Für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der in § 22 Prüfungsordnung bezeichneten Urkunden wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 14. April 2010.