Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

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§ 5
Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erhebung der Gebühr haben keine aufschiebende Wirkung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 14. April 2010.