Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2025
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§ 5
Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erhebung der Gebühr haben keine aufschiebende Wirkung.
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GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 14. April 2010. |

