Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 2
Anlegung der maschinell geführten Grundbücher
(1) Das maschinell geführte Grundbuch wird durch Umstellung angelegt (§ 70 Grundbuchverfügung). Ist eine Umstellung nicht möglich, so erfolgt die Anlegung durch Neufassung oder Umschreibung (§§ 68, 69 Grundbuchverfügung).
(2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt (§ 93 Satz 1 Grundbuchverfügung).
GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten am 15. April 2010. |
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