Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§20
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
= unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) bewerten jeweils eigenständig.
(3) In jedem Prüfungsfach der schriftlichen und praktischen Prüfung (vgl. § 13 Absatz 1) entsteht aus den jeweils mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.
(4) Gemäß des § 13 Absätze 3, 3a, 5, 5a, 7 und 8 Nummer 2 geht die Bewertung der mündlichen Prüfung in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(Vgl. § 4 Absatz 8 und § 5 Absatz 8 der VO)
GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010. |
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