Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 25.11.2023
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§ 2
Untersuchung von Deponiegas,
Wirksamkeitskontrollen der Entgasung
Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden. Mit Zustimmung der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde kann bei den gemäß Anhang 5 Nr. 3.2 Deponieverordnung durchzuführenden Wirksamkeitskontrollen der Entgasung und den Gasmessungen im Deponieumfeld hiervon abgewichen werden.
GV. NRW. S. 518, in Kraft getreten am 30. September 2010. |
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