Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 25.11.2023
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§ 4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Jahresbericht nach § 1 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig in der dort beschriebenen Form und Art fertigt,
2. den Jahresbericht nach § 1 Absatz 2 nicht oder nicht vollständig elektronisch übermittelt oder den Jahresbericht bzw. Teile des Jahresberichts nicht als Dokument vorlegt oder
3. die nach § 1 Absatz 3 im Berichtsjahr auftretenden Änderungen der anlagen- oder messstellenbezogenen Stammdaten nicht mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
GV. NRW. S. 518, in Kraft getreten am 30. September 2010. |
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