Historische SGV. NRW.
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§ 10
Bestellung und Beaufsichtigung
der Erhebungsbeauftragten
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 und 15 bis 16 Zensusgesetz 2011 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gilt § 11 Zensusgesetz 2011 entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
(2) Für die Durchführung der Erhebungen nach den §§ 14 Absatz 3 und 17 Zensusgesetz 2011 obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik. In den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 2 obliegen für die Erhebung und Begehung nach § 14 Absatz 3 Zensusgesetz 2011 diese Aufgaben den kommunalen Statistikstellen.
(3) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind alle Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Gemeinden und Gemeindeverbände und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts benennen den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bürger und Bürgerinnen sowie eigene Bedienstete. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die Erhebungsstellen betreuen die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Bei den in Absatz 2 genannten Erhebungen hat IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - diese Rechte und Pflichten.
(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Absatz 1 Zensusgesetz 2011 zu dokumentieren und die Dokumentation an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln.
(6) Die örtlichen Erhebungsstellen dürfen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit Daten zur organisatorischen Durchführung der Aufgaben nach § 9 verknüpfen.
Teil 4
Datenübermittlungen
GV. NRW. S. 554, in Kraft getreten am 26. November
2010; geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft
getreten am 25. Mai 2013; Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember
2018. |
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§ 2 geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten am 25. Mai 2013. |
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§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |