Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist, und die Fertigkeiten und Kenntnisse, die für die Fachrichtung

1. allgemeine Krankenversicherung in der Anlage 1,

2. gesetzliche Unfallversicherung in der Anlage 2,

3. gesetzliche Rentenversicherung in der Anlage 3 und

4. landwirtschaftliche Sozialversicherung in der Anlage 5

zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(3) Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung soll an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden.

(4) Die schriftliche Prüfung in den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den Ausbildungseinrichtungen der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden.

(5) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten. In der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung sollen die Prüflinge auf der Grundlage einer ihnen gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten und dabei zeigen, dass sie Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden können. In den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung sollen die Prüflinge auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren können. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, bestimmt die zuständige Stelle.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 606, in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013; Verordnung vom 23. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 737), in Kraft getreten am 14. November 2015; Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018; Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020; Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 2

§ 25 geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 3

§ 35 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 4

§ 26: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020.

Fn 5

§ 8 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018.