Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

10 / 21

§ 10
Aufgaben des Betriebsausschusses

(1) Dem Betriebsausschuss sind folgende Aufgaben zur Entscheidung zugewiesen:

Aufgabenkreis Unternehmensentwicklung der LVR-Krankenhauszentralwäscherei

1. Festlegung der grundlegenden Lieferbedingungen (insbesondere Festlegung der Wäschepreise),

2. Grundsätze für die organisatorische Gliederung,

3. Wesentliche Änderungen der strategischen Positionierung einschließlich der Entwicklungsziele,

Aufgabenkreis Personalmanagement und Organisationsfragen

4. Geschäftsordnung der Betriebsleitung nach § 11 Absatz 3 dieser Satzung,

5. Freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Standortauswahl für größere Neubauvorhaben,

Aufgabenkreis Finanzen/Investitionen/Controlling

6. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltung sowie mittel- und langfristige Investitionen/ Instandhaltungen von mehr als 1.000.000 € (brutto),

7. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),

8. einrichtungsbezogene Gutachter- und Berateraufträge im Wert von mehr als 50.000 € (brutto),

9. Architekten-, Ingenieur- und Beratungsleistungen mit Ausnahme von Prüfaufträgen an Prüfingenieure im Hochbau bzgl. der unter Nummer 9 genannten Baumaßnahmen bei Aufträgen mit mehr als 50.000 € (brutto) Honorarsumme,

10. Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

11. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € ( brutto) oder 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 € (brutto), sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

12. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete von mehr als 15.000 €,

13. Vorschläge gegenüber der Gemeindeprüfanstalt zur Bestellung der Prüfer für den Jahresabschluss,

14. die Entlastung der Betriebsleitung,

15. Stundung und Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 €.

(2) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind.

(3) Der Betriebsausschuss führt die Vorauswahl im Zusammenhang mit der Einstellung, Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie deren Vertretung durch und unterbreitet dem Landschaftsausschuss einen Personalvorschlag.

(4) Die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland und die Betriebsleitung unterrichten den Betriebsausausschuss umfassend über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere

1. Vorlage der nach § 11 Absatz 5 dieser Satzung zu erstellenden Zwischenberichte über die Aufwendungen und Erträge sowie die Abwicklung des Vermögensplans,

2. vierteljährliche Übersicht über die getätigten Vergaben ab einer Summe von 10.000 € (brutto).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2011 S. 185, in Kraft getreten am 31. März 2011.