Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2025
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§ 3
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung vollständig zu speichern und vor unbefugtem Zugriff, Beschädigung und gegen Unlesbarkeit zu sichern.
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GV. NRW. S. 275, in Kraft getreten am 1. Juli 2011. |
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