Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 22 (Fn 4)
Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden mit dessen Zustimmung bis spätestens zum 1. August beziehungsweise 1. Februar vor Prüfungsbeginn bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Abschlussprüfung an. Diese prüft, ob alle zur Abschlussprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie informiert die Auszubildenden und Ausbildungsstätten über ausstehende Anmeldungen und ermöglicht eine Nachmeldung. Abschließend teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer zur Teilnahme an der Abschlussprüfung angemeldet ist.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,

2. der schriftliche Ausbildungsnachweis nach Anlage 2,

3. das letzte Berufsschulzeugnis,

4. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

5. ein tabellarischer Lebenslauf,

6. eine abschließende Ausbildungsstandsbewertung der Ausbildungsstätte über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden während der Ausbildungszeit nach Anlage 1 und

7. die an die Gegebenheiten der Ausbildungsstätte angepasste Aufgabenstellung für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse beziehungsweise vermessungstechnische Prozesse (betrieblicher Auftrag).

Der Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrages ist nach dem Muster der Anlage 4.1 zu fertigen und von dem Auszubildenden und der Ausbildungsstätte zu unterzeichnen. Dies gilt auch im Falle des § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz.

(3) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes meldet sich der Prüfungsbewerber bis spätestens zum 1. August beziehungsweise 1. Februar vor Prüfungsbeginn bei der für ihn zuständigen Bezirksregierung zur Abschlussprüfung an. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit),

2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

3. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

4. ein tabellarischer Lebenslauf,

5. gegebenenfalls eine gutachtliche Stellungnahme der Stätte, bei der der Prüfungsbewerber tätig ist, über die Leistungen und das Verhalten und

6. der Vorschlag einer Ausbildungsstätte zur Durchführung des betrieblichen Auftrages.

Im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 7.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen sind den in Absatz 2 oder 3 genannten Unterlagen Angaben über die anerkannten Prüfungsbereiche beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 280, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§ 41 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.