Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 3)
Einstellung, Rechtsstellung

(1) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober eines jeden Jahres.

(2) Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung sind dem Landesamt auf Anforderung

1. zwei Passbilder aus neuester Zeit,

2. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

3. ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

4. Originale oder beglaubigte Abschriften der in § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 genannten Nachweise,

5. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und

6. eine schriftliche Erklärung, dass in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt wird,

vorzulegen.

(3) Ferner ist bei der zuständigen Meldebehörde ein Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen sowie ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde über den Gesundheitszustand, das nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Agrarreferendarin“ oder „Agrarreferendar“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.

Teil 2
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Kapitel 1
Vorbereitungsdienst

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.