Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13 (Fn 3)
Prüfungsausschuss

(1) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung wird vor einem beim Landesamt gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Das Ministerium beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer beim für Landwirtschaft zuständigen Ministerium beschäftigten Person mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des agrarwirtschaftlichen Dienstes als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,

2. zwei Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbaren Angestellten mit der Befähigung zum Richteramt,

3. einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und

4. zwei in der Agrarverwaltung tätigen Führungspersonen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.

(3) Für einzelne Prüfungen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses weitere Mitglieder als Fachprüfer berufen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Das gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betraute Personen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.

(6) Das Landesamt führt die laufenden Geschäfte des Prüfungssauschusses und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssauschusses stellt das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Prüfung fest und händigt das Prüfungszeugnis aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 292, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

Überschrift, § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3 und 4, § 6 Absatz 3 und Absatz 6 (neu angefügt), § 9 Absatz 6, § 11, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 2 (aufgehoben) und Anlage 3 geändert durch Verordnung vom 24. August 2016 (GV. NRW. S. 780), in Kraft getreten am 30. September 2016.

Fn 4

§ 20 Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.