Historische SGV. NRW.
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§ 2
Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt
(1) Zur
Aufgabenerfüllung ist eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin
eingerichtet. Näheres regelt das ALM-Statut.
(2) Der Gemeinsamen
Geschäftsstelle obliegt die Umsetzung (Ausführung, Vollzug und Abrechnung) des
Gesamtwirtschaftsplans der ALM-GbR nach Maßgabe dieser Satzung und in
Abstimmung mit dem/der nach § 6 Absatz 2 des ALM-Statutes gewählten
Beauftragten für den Haushalt (BfH). Der/die BfH ist für die ALM sowie für die
ALM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Abwicklung des
Wirtschaftsplans/Haushalts bevollmächtigt. Die Gemeinsame Geschäftsstelle kann
sich mit Zustimmung des/der BfH der Zuarbeit Dritter bedienen.
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |