Historische SGV. NRW.
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§ 4
Finanzierung der ALM als GbR
Jeder Gesellschafter (§ 1 ALM-Statut) trägt zur Finanzierung
im Rahmen eines jährlich zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und
haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel
bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Landesmedienanstalt
zustehenden Rundfunkgebührenanteils zum Gesamtaufkommen. Daneben werden
Einnahmen aus Verwaltungsgebühren zur Finanzierung herangezogen.
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |