Historische SGV. NRW.
![]() | 6 / 9 | ![]() |
§ 6
Rechtsgeschäfte
(1) Die ALM als GbR
geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche
Verpflichtungen ein.
(2) Soweit
Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 35 Absatz 2
RStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR
25 000 der Zustimmung des BfH, über EUR 25 000 zusätzlich eines Beschlusses des
jeweiligen Organs nach § 35 Absatz 2 RStV.
(3) Soweit
Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben
betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25
000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH, über EUR 25 000 bedarf die ALM
als GbR der Zustimmung der Gesellschafter.
(4) Der/die
ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und
weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht
erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle
Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10 000 tätigen.
|
GV. NRW. 2011 S. 405. Aufgehoben durch Satzung vom 20. November 2013 (GV. NRW. 2014 S. 201), in Kraft getreten am 1. August 2019. |

