Historische SGV. NRW.
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§ 20
Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Richtlinien über
1. das Überspringen von Besoldungsgruppen bei der Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe, der ersten Übertragung einer Stelle und der Beförderung (§§ 2 Absatz 4, 8 Absatz 2),
2. Beförderungen während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung ( § 8 Absatz 4 Nummer 1 bis 3),
3. Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres (§ 8 Absatz 4 Nummer 4),
4. Mindestbeschäftigungszeiten für Beförderungen (§ 8 Absatz 5 und 6 ),
5. die Probezeit (§ 6); Mindestzeiten (§§ 14 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 2), wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen,
kann der Vorstand in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
September 2011. |
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