Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge eine unwahre Verpflichtungserklärung gemäß § 4 Absatz 2 und 3 abgibt oder trotz Abgabe der Verpflichtungserklärung die hierin eingegangenen Verpflichtungen während der Durchführung des öffentlichen Auftrages nicht erfüllt.

2. entgegen § 15 Absatz 3 Nummer 1 und 2 eine Prüfung oder das Betreten eines Geschäftsgrundstückes, eines Geschäftsraumes oder eines Beförderungsmittels nicht duldet, bei der Prüfung nicht mitwirkt oder die genannten Dokumente oder Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und in den Fällen der Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 15 Absatz 1 das für Wirtschaft zuständige Ministerium oder eine durch Rechtsverordnung gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 4 festgelegte andere Behörde (Prüfbehörde). Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die nach Satz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(4) Die Prüfbehörde unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach Absatz 1, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Sie meldet dies außerdem als Verfehlung an das Vergaberegister. §§ 5 ff Korruptionsbekämpfungsgesetz finden entsprechende Anwendung.

(5) Öffentliche Auftraggeber fordern ab einem geschätzten Auftragswert von 25 000 Euro für den Bieter, den Nachunternehmer und den Verleiher von Arbeitskräften beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 an oder verlangen von diesen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 13 Absatz 1 nicht vorliegen. Auch im Falle einer Erklärung des Bieters, des Nachunternehmers oder des Verleihers von Arbeitskräften können öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), geändert durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), anfordern.

(6) Die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 zuständige Behörde darf öffentlichen Auftraggebern und solchen Stellen, die durch Auftraggeber zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse im Sinne des § 6 oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 17, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.