Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 2
Sonderzuständigkeiten
(1) Die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20
Beamtenstatusgesetz erfolgt abweichend von § 1 durch das Ministerium.
(2) Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz werden von
den zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den
Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung
ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt
werden.
GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 1. Mai 2012. |
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SGV. NRW. 20300. |
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SGV. NRW. 20340. |