Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 5
Angemessenheit der Personalkosten

Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten angemessen, sofern sie nicht höher sind als es in anderen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt entsprechend für die Arbeitszeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 142, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.