Historische SGV. NRW.
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§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, in deren Bereich die theoretische Ausbildung stattfindet.
(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer Ärztin oder einem Arzt der zuständigen Behörde (oder von ihr beauftragt) als Vorsitz führendes Mitglied,
2. zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte als Prüferinnen und Prüfer und
3. bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zusätzlich einer Notärztin oder einem Notarzt.
(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen. Die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 können auch in Personalunion wahrgenommen werden.
(4) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.
In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016. Außer Kraft durch Fristablauf. |
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§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016 |