Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 3)
Erlass

(1) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen

1. bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts,

2. bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und

3. über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen

1. bis zu 15 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts,

2. bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und

3. über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

(3) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus den Bereichen der Arbeits- und der Finanzgerichtsbarkeit ist zuständig bei Beträgen

1. bis zu 30 000 Euro die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts oder die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts und

2. über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

(4) Für den Erlass von Ansprüchen nach § 1 aus dem Bereich des Justizvollzugs ist zuständig bei Beträgen

1. bis zu 30 000 Euro die Leitung der Justizvollzugsanstalt und

2. über 30 000 Euro das für Justiz zuständige Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 384); geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 17. Mai 2018; Artikel 53 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert und Absätze 3 (alt) und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 17. Mai 2018.

Fn 3

§ 2 und § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 17. Mai 2018.

Fn 4

§ 4: Absatz 2 neu gefasst und Absatz 4 sowie § 5 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 238), in Kraft getreten am 17. Mai 2018; Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.