Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung durch Niederschrift festzustellen. Der Prüfling kann die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fortsetzen.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.

(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.

(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung und kann die Prüfung aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Aufsichtführung entscheidet über den Ausschluss. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.

(6) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten im Zusammenhang mit dem praktischen Teil der Prüfung entsprechend.

(8) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 389); geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455); Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455).

Fn 3

§ 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 4

§§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).