Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 28 (Fn 4)
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse. Der erste Teilabschnitt der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann nicht eigenständig wiederholt werden.

(2) In einer Wiederholungsprüfung sind auf Antrag des Prüflings selbstständige Prüfungsbereiche nicht mehr zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren - gerechnet ab dem Tage der Feststellung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung der Prüfungsleistungen aus vorangegangenen Prüfungen ist zu übernehmen.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 9 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind zudem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

(4) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Wiederholungsprüfung. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Teil 7

Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 389); geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455); Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455).

Fn 3

§ 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 4

§§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).