Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.11.2025
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§ 7
Staatsaufsicht
Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt.
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GV. NRW. S. 386. |
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