Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

3 / 5

§ 3

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.

(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 650); geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Fn 2

§ 5: bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Fn 3

Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.