Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) An der berufsbegleitenden Ausbildung kann teilnehmen, wer

1. eine Lehramtsbefähigung nach § 3 oder § 19 des Lehrerausbildungsgesetzes erworben hat,

2. als Lehrerin oder Lehrer im Schuldienst des Landes beschäftigt ist,

3. an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule die Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung übertragen bekommen hat,

4. auf einer entsprechenden Stelle geführt wird und

5. bereit ist, eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 3 dauerhaft auszuüben.

(2) Als Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gilt auch ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung nach § 15 abhängt.

(3) Die Bezirksregierung prüft vor Aufnahme in die Ausbildung, ob mindestens für die vorgesehene Dauer der Ausbildung gewährleistet ist, dass an der Ausbildungsschule unabhängig von der Schulform

1. eine hinreichende Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten sein wird, der der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung der Ausbildung entspricht,

2. dabei auch Unterricht in mindestens einem der Fächer zu erteilen ist, für die die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bereits eine Lehrbefähigung erworben hat,

3. mindestens eine Lehrkraft mit einer Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung oder ein entsprechendes Lehramt tätig ist, und

4. die Durchführung der Ausbildung mit schulischen Belangen vereinbar ist.

(4) Die der Ausbildung zu Grunde liegende Tätigkeit als Lehrkraft kann auch in Teilzeitform ausgeübt werden. Die Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung ist nicht in Teilzeitform möglich. Die Unterrichts- und Ausbildungsverpflichtung der Lehrkraft darf insgesamt 19 Pflichtstunden nicht unterschreiten.

(5) Von der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung, eine Masterprüfung oder eine Probezeit für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung oder ein entsprechendes Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden hat. Von der Ausbildung ist auch ausgeschlossen, wer bereits über ein Lehramt für sonderpädagogische Förderung oder ein entsprechendes Lehramt verfügt. Die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in einem Vorbereitungsdienst für ein solches Lehramt oder in einer Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gestanden haben, und auf eigenen Antrag ausgeschieden sind, richtet sich nach § 5 Absatz 2 der OVP.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Januar 2013 (GV. NRW. 2013 S. 4); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Verordnung vom 7. Februar 2018 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 15. Februar 2018; Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018; Verordnung vom 20. November 2023 (GV. NRW. S. 1227), in Kraft getreten am 7. Dezember 2023.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Absatz 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018.

Fn 3

§ 16 Absatz 2 Satz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 4

§ 17 Absatz 3 Satz 3 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 5

§ 1 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2018 (GV. NRW. S. 105), in Kraft getreten am 15. Februar 2018.

Fn 6

§ 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2023 (GV. NRW. S. 1227), in Kraft getreten am 7. Dezember 2023.