Historische SGV. NRW.
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§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Erarbeitung, Umsetzung, Überprüfung, Berichterstattung über und Fortschreibung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. Damit sollen der Klimaschutz in Nordrhein-Westfalen nachhaltig verbessert, die negativen Auswirkungen des Klimawandels begrenzt und Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen beim Klimaschutz geleistet werden. Das Gesetz richtet sich an die in § 2 Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen.
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In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 33). Außer Kraft
getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten
am 16. Juli 2021. |
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