Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017.

 

§ 5
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

(1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen

1. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 Beamtenstatusgesetz von Probebeamten und

2. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Landesbeamtengesetz

durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 gilt dies jedoch nur dann, soweit mit der Ernennung ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Bezirksregierungen.

(3) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 65 Landesbeamtengesetz bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 38).

Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 25. November 2017.