Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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Artikel 2
Anwendbare Vorschriften

(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Artikel 1 bis 26, 28 bis 32 und 38 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen – VersoG – (GVBl S. 371; BayRS 763-1-I) und die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in den jeweils geltenden Fassungen in Nordrhein-Westfalen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens ist das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerkes entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit die Satzung des Versorgungswerks Rechtswirkungen an die Einrichtung eines Kanzleisitzes in Bayern bei Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Patentanwaltskammer aus der Einrichtung eines Kanzleisitzes in Nordrhein-Westfalen.

(3) 1Das Versorgungswerk hat das Recht, die von ihm erlassenen Verwaltungsakte in Nordrhein-Westfalen zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 143, ausgegeben am 28. März 2013.