Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

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Artikel 4
Aufsicht

(1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus Nordrhein-Westfalen berührt sein können. 2Das Versorgungswerk leitet dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats des Versorgungswerks einzuladen.

(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 143, ausgegeben am 28. März 2013.