Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
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Artikel 4
Aufsicht
(1) 1Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus Nordrhein-Westfalen berührt sein können. 2Das Versorgungswerk leitet dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats des Versorgungswerks einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks.
GV. NRW. S. 143, ausgegeben am 28. März 2013. |
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